Hessische Golfclubs und Golfanlagenbetreiber, die gegen die neue Grundsteuer klagen, werden sich noch eine Weile gedulden müssen, bevor das Hessische Finanzgericht in ihren Fällen urteilt. Mindestens fünf Hauptsacheverfahren sind in Kassel derzeit anhängig. Aktuell wartet das Gericht nach Informationen von Mitte Fairway aber auf den Ausgang eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesfinanzhof in München. Bei der Klage handelt es sich um einen Fall aus Hessen; es geht jedoch nicht um einen Golfplatz. Allerdings verzögert genau dieses Verfahren die Klärung, ob das hessische Grundsteuergesetz nach seiner Reform im Jahr 2021 im Fall von Golfplätzen und anderen übergroßen Außenflächen gegen das Grundgesetz verstößt.
Klagen wegen unverhältnismäßiger Belastung
Viele Golfclubs und Golfanlagenbetreiber in Hessen sind nach der Reform mit einer Vervielfachung der Grundsteuer konfrontiert. Hohe fünfstellige – zum Teil sechsstellige – Beträge sind für die Clubs nicht durch Mehreinnahmen zu erwirtschaften. In einigen Fällen erreicht die Forderung das mehr als Zehnfache der zuvor gezahlten Grundsteuer. Manche Golfanlagen sind dadurch laut Hessischem Golfverband (HGV) in ihrer Existenz bedroht. Sie bzw. die Verpächter ihrer Flächen klagen daher gegen ihre Grundsteuerbescheide. Sie bezweifeln die Verfassungsmäßigkeit der neuen Grundsteuer. Ihre Einwände richten sich unter anderem gegen die unverhältnismäßige Belastung großer, weitgehend unbebauter Grundstücke und die daraus resultierende wirtschaftliche Belastung der Golfanlagen.
Im Mai zeigten die Kasseler Richter, dass sie diesen Einwand der Golfclubs teilen. In einer Eilsache fällten sie einen Beschluss zugunsten einer hessischen Golfanlage und ordneten an, dass die Vollziehung des Grundsteuerbescheids auszusetzen sei. In der Begründung äußerte das Hessische Finanzgericht erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel am hessischen Flächen-Faktor-Modell, wenn es um Golfplätze geht.
Finanzminister sieht keinen Spielraum für Gesetzesänderung
Für den HGV und die betroffenen Clubs war dieser umfangreich erläuterte Gerichtsbeschluss der bisher größte Erfolg im Ringen um eine Gesetzesänderung. Zumal die hessische Landesregierung aus CDU und SPD sich einen Fehler im Gesetz offensichtlich nicht eingestehen mag. HGV-Präsident Christofer Hattemer hat das Finanz- und Wirtschaftsministerium in Wiesbaden immer wieder auf die verheerenden Folgen des Grundsteuergesetzes für die Golfclubs hingewiesen. Dabei bekam er Unterstützung vom Deutschen Golf Verband (DGV), dem Hessischen Landessportbund und sogar vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB). Im persönlichen Gespräch ließ Finanzminister Alexander Lorz (CDU) wissen, dass er keinen Spielraum für eine Gesetzesänderung sehe.
Hilfe von denen, die das Gesetz zu verantworten haben, erwartet Wirtschaftsanwalt Dr. Wulf Merkel nicht. Er ist Schatzmeister des Golfclub Taunus Weilrod und vertritt seinen Club im Rechtsstreit um die Grundsteuer. „Jeder vernünftige Mensch hätte das Gesetz längst geändert, aber Politiker können keine Fehler zugeben“, sagt Merkel. Das hessische Modell besteuere große Grundstücke höher, unter der Annahme, dass diese mehr kommunale Infrastruktur beanspruchen. „Bei weitläufigen Golfplätzen im Außenbereich greift diese Annahme jedoch nicht.“ Andere Bundesländer wie Niedersachsen oder Bayern haben auf diesen ungewollten Effekt reagiert und nachträglich einen Korrekturfaktor für übergroße Grundstücke mit geringer Bebauung im Gesetz festgeschrieben.
Golfverband fordert degressives Modell auch für Hessen
Dieses degressive Modell fordert der HGV von der Landesregierung auch für Hessen. Außerdem dürfe laut Verband bei der Grundsteuer kein Unterschied gemacht werden zwischen einem gemeinnützigen Verein, der sein Grundstück selbst besitzt (befreit), und einem gemeinnützigen Verein, der seine Fläche nur pachtet (grundsteuerpflichtig). „Alle diese Sportvereine fördern in gleicher Weise die gemeinnützigen Aufgaben und sollten deshalb auch gleichermaßen entlastet werden“, sagt HGV-Präsident Hattemer.
Während die Politik auf Zeit spielt, sind die betroffenen Golfanlagen zum Handeln gezwungen. Für Golferinnen und Golfer könnte das zu höheren Mitgliedsbeiträgen führen. Denn aufgrund der Ungewissheit müssen die Clubs und Betreiber finanzielle Rückstellungen bilden. Die Grundsteuerschuld ist in manchen Fällen zwar „eingefroren“, aber nicht verschwunden. Solange das Gesetz nicht endgültig gekippt oder reformiert wurde, steht die Zahlungsverpflichtung als latente Bedrohung in der Bilanz. Im schlimmsten Fall könnte die aufgestaute Steuerlast rückwirkend auf einen Schlag fällig werden. „Das Sparen, zu dem uns die Rückstellungen zwingen, bremst erfolgreich agierende Golfanlagen massiv in allen Planungen“, bedauert ein Clubvertreter aus der Rhein-Main-Region.
Hessische Clubfunktionäre und -manager hoffen möglichst bald auf Klarheit – und Urteile. Den Grundsteuer-Fall aus Hessen verhandelt der Bundesfinanzhof am 11. November in mündlicher Sitzung. Eine Verkündung hat der BFH für Mitte Dezember angekündigt. Bis die Entscheidung samt Begründung öffentlich wird, dürfte es Januar 2027 sein. Zumindest dahin ist für die hessischen Golfanlagen mit keinem Urteil zu rechnen.

















