Das neue Hessische Grundsteuergesetz belastet Golfanlagen unverhältnismäßig stark und verstößt damit womöglich gegen das Grundgesetz. Mit dieser Begründung gibt das Hessische Finanzgericht in Kassel per Beschluss dem Verpächter einer Golfanlage in Hessen recht, der einstweiligen Rechtsschutz beantragt hatte, um die Vollziehung seines horrenden Grundsteuerbescheids auszusetzen.
100.000 Euro Grundsteuer würde für einige das Aus bedeuten
Bei vielen Golfclubs und Golfanlagenbetreibern – nicht nur in Hessen – dürfte der Beschluss für Erleichterung sorgen. Seit der Reform der Grundsteuer zum 1. Januar 2025 wehren sie sich gegen teils exorbitant gestiegene Steuerforderungen. Betroffen sind nicht alle hessischen Golfclubs gleichermaßen. Gemeinnützige Vereine, die ihre Golfanlage selbst besitzen, sind grundsätzlich von der Grundsteuer befreit. Die Auswirkungen der Grundsteuerreform treffen daher vor allem nicht gemeinnützige Anlagen sowie Clubs und Betreibergesellschaften. 100.000 Euro Grundsteuer und mehr pro Jahr würden für einige Golfclubs kurz- bis mittelfristig das Aus bedeuten.
Zwar hatte das Hessische Finanzgericht im konkreten Fall – der Club bittet, vorerst nicht genannt zu werden – nur über die Aussetzung der Vollziehung zu entscheiden. Die Richter gingen in der Begründung ihrer Entscheidung aber deutlich weiter: Es bestünden „ernstliche Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit des Grundsteuermessbescheids, heißt es in dem Beschluss, der Mitte Fairway vorliegt.
Logik der Grundsteuer funktioniert bei Golfplatz nicht
Das Gericht hat nicht die gesamte hessische Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Der Beschluss bezieht sich auf übergroße Grundstücke im Außenbereich – wie Golfanlagen. Der Gedanke des hessischen Modells lautet: Große Grundstücke zahlen mehr Grundsteuer. Dahinter steht die Annahme, dass größere Grundstücke typischerweise mehr kommunale Infrastruktur nutzen. Bei einem Golfplatz im Außenbereich funktioniert diese Logik jedoch nicht. Ein Golfplatz umfasst oft Hunderttausende Quadratmeter, kann aber weder dicht bebaut werden noch kommunale Infrastruktur in einem vergleichbaren Umfang nutzen wie Wohn- oder Gewerbegebiete.
Der zuständige Senat geht demnach davon aus, dass die Regelungen des Hessischen Grundsteuergesetzes im Fall von Golfanlagen mit dem Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 des Grundgesetzes) und der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) nicht vereinbar sind. Steuern müssen grundsätzlich aus den Erträgen eines Grundstücks bezahlt werden können. Das Gericht spricht von einer am „Sollertrag“ orientierten Belastungsgrenze. Wenn die Steuer so hoch wird, dass sie die wirtschaftliche Substanz des Eigentums angreift, entsteht ein verfassungsrechtliches Problem.
„Alle kriegen es rechts und links um die Ohren“
„Alle kriegen es in diesem Beschluss rechts und links um die Ohren“, so die Einschätzung einer mit dem Fall betrauten Person. „Der Gesetzgeber, die Gutachterausschüsse für Immobilienbewertungen und die Finanzämter kommen darin allesamt nicht gut weg.“ Christofer Hattemer, der Präsident des Hessischen Golfverbands (HGV), sagt: „Dieser richterliche Beschluss ist das Ziel unserer monatelangen Arbeit gewesen.“ Steuerberater Hattemer hatte alle betroffenen Golfclubs und Betreiber frühzeitig aufgefordert, Einspruch gegen die neuen Grundsteuermessbescheide einzulegen. Gleichzeitig hatte der HGV-Präsident die zuständigen Ministerien in Wiesbaden auf die verheerenden Folgen des neuen Hessischen Grundsteuergesetzes für die olympische Sportart Golf hingewiesen und lange Zeit vergeblich den Dialog gesucht.

„Es kommt sicher nicht von ungefähr, dass der Finanzminister dem HGV kurz nach dem Beschluss Terminvorschläge unterbreitet und Gesprächsbereitschaft signalisiert hat“, so Hattemer. Im Juli könnte es zu einem Gespräch kommen. Vorher schon muss das Finanzamt Wiesbaden allerdings entscheiden, ob es gegen den für sich unvorteilhaften Beschluss aus Kassel Beschwerde einlegt und damit zum Bundesfinanzhof zieht.
Mindestens fünf Golfplatz-Fälle beim Finanzgericht
„Der Gesetzgeber kann jetzt mit dem Fuß aufstampfen, oder an einer konstruktiven Lösung des Problems arbeiten“, sagt Christofer Hattemer. In jedem Fall seien nach dem jüngsten Beschluss alle zuständigen Finanzämter angehalten, Golfanlagen die Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Zumindest so lange, bis ein rechtskräftiges Urteil klärt, wie die Grundsteuer für Golfplätze in Hessen im Einklang mit der Verfassung zu berechnen ist. Laut Auskunft des Hessischen Finanzgerichts sind dort derzeit mindestens fünf Hauptsacheverfahren anhängig, in denen Golfclubs, Golfanlagenbetreiber oder Verpächter von Golfplätzen gegen ihre Grundsteuermessbescheide klagen.
Nach Einschätzung von HGV-Präsident Hattemer dürfte es gleichwohl auch Golfclubs geben, die es versäumt haben, fristgerecht Einspruch gegen ihre Grundsteuermessbescheide einzulegen. Zum Beispiel aus Bequemlichkeit oder weil sie eine Vielzahl von Verpächtern haben, die alle jeweils hätten tätig werden müssen. Einmal rechtskräftig geworden, lassen sich die Mehrkosten für die Grundsteuer – oft zehntausende von Euro – zumindest rückwirkend nicht mehr erstreiten.












