Der zwischenzeitliche Optimismus ist verflogen. Als sich der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) im vergangenen April in die Debatte um exorbitante Grundsteuer-Erhöhungen für Sportvereine einschaltete und sich für die Golfclubs starkmachte, hatte das noch hoffnungsvolle Erwartungen unter Clubmanagern, Vorständen und Verbandsfunktionären geweckt. Ein Dreivierteljahr später herrscht in den Golfclubs in Hessen beim Thema Grundsteuer Ernüchterung. Mehr als zwei Drittel der Golfanlagen sind von einer deutlichen Steuererhöhung betroffen. Der Hessische Golfverband (HGV) hat im November eine Umfrage unter den Clubs durchgeführt und mittlerweile ein umfassendes Bild der Lage. „Es handelt sich mitnichten um Einzelfälle, wie die hessische Landesregierung bisher suggeriert“, betont HGV-Präsident Christofer Hattemer.
Gemeinnützige Vereine besonders hart betroffen
Besonders hart betroffen sind laut HGV die gemeinnützigen Vereine: Deren Steuerlast erhöhte sich durch die Reform des hessischen Grundsteuergesetzes um fast das Sechsfache. Die durchschnittliche Grundsteuer stieg von 9.978 Euro im Jahr 2024 auf 35.189 Euro im vergangenen Jahr. Das gefährdet einige Golfclubs, die abseits der Metropolen liegen, in ihrer Existenz. Manche Golfanlagen sollen nun jährlich sogar mehr als 100.000 Euro Grundsteuer bezahlen. „Diese Zahlen belegen deutlich, dass dringender Handlungsbedarf auf Seiten des Gesetzgebers besteht, um die extremen Steuerforderungen endlich einzudämmen“, sagt HGV-Präsident Hattemer. Ohne die geforderten Anpassungen sei zu erwarten, dass einige Vereine zur Aufgabe der Sportanlage und damit zur Einstellung ihres Sport- und Vereinslebens gezwungen werden.
Das Finanzministerium in Wiesbaden hatte im vergangenen Jahr erste Korrekturen am neuen Grundsteuergesetz vorgenommen – allerdings ohne nennenswerte Besserung für die Golfclubs, wie sich nun zeigt. Die Grundstücke der meisten hessischen Golfclubs wurden vor der Reform steuerlich noch wie Land- und Forstwirtschaftsflächen behandelt. Das hat sich mit dem neuen Grundsteuergesetz geändert. Für die neuerlich offiziellen Sportflächen fehlten aber entsprechende Bodenrichtwerte. Die Finanzämter setzten in vielen Fällen pauschal zehn Prozent des durchschnittlichen Gemeindewerts an – nahmen als Berechnungsgrundlage also auch Baugrundstücke. Das ließ die Steuerforderungen an die Golfclubs mit ihren durchschnittlich 60 Hektar großen Sportanlagen explodieren.
80 Prozent haben Rechtsmittel eingelegt
80 Prozent der Golfclubs in Hessen haben laut HGV-Umfrage daraufhin Rechtsmittel gegen die neue Grundsteuer eingelegt. Dutzende Einsprüche warteten noch auf Bearbeitung. Mehrere Klagen sind beim Hessischen Finanzgericht anhängig. Auf Druck von DOSB, HGV und Deutschem Golf Verband (DGV) veranlasste die hessische Landesregierung im Mai 2025 – sofern noch nicht vorhanden – eine Neubewertung der Golfplätze als Sportflächen durch die Gutachterausschüsse.
„Daran haben wir wie viele andere Golfclubs auch große Hoffnungen geknüpft und sind enttäuscht worden“, sagt Jurist Dr. Wulf Merkel, Schatzmeister des Golfclub Taunus Weilrod. Die Gutachter setzten den Bodenrichtwert für die 55 Hektar große Golfanlage in Weilrod auf 4,50 Euro fest – eine Verdreifachung. „Dieser Wert ist jenseits von allem, was sich aus dieser Fläche für einen Verpächter erzielen lässt und damit eine faktische Enteignung“, sagt Merkel. Schließlich lasse der Bebauungsplan auch keine andere Nutzung des Grundstücks als einen Golfplatz zu. Der Golfclub Taunus Weilrod zählt zu den Clubs, die beim Hessischen Finanzgericht Klage eingereicht haben.
Zwar ist der Club laut Merkel mittlerweile Eigentümer von rund zwei Dritteln seiner Flächen und für diese von der Grundsteuer befreit. Die Klage richte sich jedoch bewusst gegen den aus Sicht des Clubs realitätsfernen Bodenrichtwert von 4,50 Euro für das verbleibende Drittel der Anlage. Dieser Wert sei unabhängig von der Eigentumsfrage nicht akzeptabel und habe grundsätzliche Bedeutung für viele Golfanlagen im Land.
„Ein Einheitswert für Hessen ist irrsinnig“
Außerdem forderten die Weilröder vom Gutachterausschuss Akteneinsicht. Sie wollten nachvollziehen, wie genau ihr Bodenrichtwert zustande kommt. Bekommen hat der Golfclub Taunus Weilrod eine gutachterliche Stellungnahme mit einer fiktiven Rechnung. Diese macht alle Grundstücksankäufe durch hessische Golfclubs in den letzten 15 Jahren zur Grundlage und kommt für Taunus Weilrod eben auf einen Wert von 4,50 Euro. „Es ist irrsinnig, einen Einheitswert für ganz Hessen zu bilden“, empört sich Schatzmeister Merkel. „Golfanlagen in der Pampa sind einfach nicht zu vergleichen mit stadtnahen Golfplätzen.“
Mysteriös: In der gutachterlichen Stellungnahme heißt es, diese basiere nicht auf dem Beschluss des Gutachterausschusses. Das nährt bei Wulf Merkel nur die Zweifel. „Wenn es nur einen fiktiven, aber keinen gültigen Grundsteuermessbetragsbescheid gibt, dann darf eine Gemeinde auch keinen Grundsteuerbescheid verschicken.“ Einige Golfclubs wie etwa die Anlagen der „Golf absolute“-Gruppe haben nach Informationen von Mitte Fairway bis heute nicht einmal Bescheide über die neuberechneten Bodenrichtwerte erhalten.
Landessportbund unterstützt die hessischen Golfclubs
Unterstützung erhalten die Golfclubs in Hessen beim Thema Grundsteuer auch vom Landessportbund Hessen (LSB). „Wir teilen die Kritik des HGV, dass die Grundsteuerreform für viele Golfclubs in Hessen zu massiven, teils existenzbedrohlichen Steuerforderungen geführt hat“, sagt LSB-Geschäftsführer Andreas Klages. Niedersachsen, Thüringen und Bayern hätten auf dieses Problem bereits reagiert und ihre rechtlichen Grundlagen angepasst, damit Sportvereine mit großen Flächen nicht übermäßig belastet würden. „Wir hoffen, dass auch das Land Hessen noch nachbessern wird, um die Existenz unserer Vereine zu sichern, einen Standortnachteil Hessens zu verhindern und den Rahmenbedingungen des Sports Rechnung zu tragen.“
Der HGV wendet sich mit drei Kernforderungen an die Landesregierung in Wiesbaden. Erstens: Die degressive Abmilderung für großflächige Sportanlagen nach dem Vorbild von Bayern und Niedersachsen. Zweitens: Eine Steuerbefreiung für gemeinnützige Sportvereine unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an Grund und Boden. „Alle diese Sportvereine fördern in gleicher Weise die gemeinnützigen Aufgaben und sollten deshalb auch gleichermaßen entlastet werden“, sagt HGV-Präsident Christofer Hattemer. Drittens: Die Überprüfung der Bodenrichtwerte im Hinblick auf die Ausrichtung der Bewertung als Sportfläche. Die Berechnung der Bodenrichtwerte müsse für die Steuerpflichtigen transparent werden.












